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VGH Bayern, 23.01.2002 - 5 ZE 01.2296 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (5)
- VGH Bayern, 25.08.2004 - 5 ZB 02.2120
Pass, Einziehung, Unzutreffende Eintragung, Staatsangehörigkeit, …
Der Senat hat bereits im Eilverfahren (B.v. 23.1.2002 - 5 ZE 01.2296) darauf hingewiesen, dass ein Staatsangehörigkeitsausweis weder rechtsbegründend wirkt, noch - in der Art eines feststellenden Verwaltungsaktes bis zu seiner Aufhebung - andere Behörden bindet. - VGH Bayern, 21.05.2008 - 5 C 08.1193
Prozesskostenhilfe; Personalausweis; deutsche Staatsangehörigkeit; …
Das ist in der Rechtsprechung seit langem geklärt (vgl. etwa BVerwG, U.v. 21.5.1985 - 1 C 52.82, BVerwGE 71, 309/316 und U.v. 3.11.1998 - 9 C 18.97, Buchholz 412.3 § 1 BFVG Nr. 55 S 17/18; BayVGH, B.v. 23.1.2002 - 5 ZE 01.2296 und B.v. 7.3.2005 - 5 CS 05.32 ). - VGH Bayern, 07.03.2005 - 5 CS 05.31 Der Senat hat bereits in mehreren Verfahren, die Mitglieder der Familie der Antragstellerin betrafen (B.v. 23.1.2002 - 5 ZE 01.2296; B.v. 25.8.2004 - 5 ZB 02.2120 ), darauf hingewiesen, dass ein Staatsangehörigkeitsausweis weder rechtsbegründend zu wirken vermag, noch - in der Art eines feststellenden Verwaltungsaktes bis zu seiner Aufhebung - andere Behörden bindet.
- VG München, 08.04.2009 - M 15 E 09.1213
Ausbildungsförderung:
Da eine Vorwegnahme der Hauptsache im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich ausgeschlossen ist und nur ausnahmsweise zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes erfolgen kann, ist sie nur dann zulässig, wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar wären und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg der Hauptsache spricht (…vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 123, Rn. 14; vgl. auch VG München, Beschl. v. 08.08.2001, Az. M 25 E 01.2007, bestätigt durch BayVGH, Beschl. v. 23.1.2002, Az. 5 ZE 01.2296, Letzterer in juris). - VG Augsburg, 20.04.2004 - Au 1 K 03.1831 Liegen Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit des Staatsangehörigkeitsausweises vor, ist die Vermutung, dass der Ausweisinhaber im Zeitpunkt der Ausweisausstellung deutscher Staatsangehöriger war, entkräftet ( BayVGH vom 23.1.2002, Az. 5 ZE 01.2296 ).